Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Federn und Pfoten“, nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“ .

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Endorf.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

Durch Aufklärung und gutes Beispiel soll Verständnis für das Wesen der Tiere erweckt, ihr Wohlergehen gefördert und die Verhütung jeglicher Tierquälerei, Tiermissachtung und Tierausbeutung erstrebt werden.

2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz aller Tiere und ist nicht ortsgebunden.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

- die Inobhutnahme, Betreuung und Versorgung von Tieren, deren Leben oder

Wohlergehen in Gefahr ist. Dies können Tiere aus wirtschaftlichen Betrieben,

privaten Haltungen, Fundtiere, Tiere aus Tierheimen oder tierheimähnlichen

Einrichtungen sein.

- die Vermittlung der in Obhut genommenen Tiere in ein tiergerechtes neues

Zuhause.

- die dauerhafte Versorgung schwer vermittelbarer Tiere.

- die Förderung und Betreuung von Patenschaften für Tiere, die in der Obhut des Vereins bleiben.

- die Aufklärung über artgerechte Tierhaltung, Gegebenheiten der Massentierhaltung und die Vermittlung eines ethisch bewussten Umgangs mit Tieren.

- Kastration und medizinische Versorgung der wilden Katzen im Landkreis Rosenheim, sowie die Aufklärung der ansässigen Bauern und Anwohner. 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Ausnahmen zu § 3.3 Satz 2 sind beim Verein durch Arbeitsvertrag angestellte Mitglieder oder Mitglieder, die als Selbstständige, Vermieter oder ähnliches dem Verein geldwerte Leistungen in Rechnung stellen oder Sachgüter veräußern.

6. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener

Auslagen.

7. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand

Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen ab dem 18. Lebensjahr, und natürliche Personen ab dem 16. Lebensjahr werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Der Verein hat folgende Mitglieder:

            - Gründungsmitglieder, die ordentliche Mitglieder sind. 

- Fördermitglieder, dies kann werden, wer bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern und die festgelegten Beiträge nach § 5 der Satzung zu zahlen. Für die Aufnahme ist ein Antrag in Textform an den Vorstand zu richten. 

- Jugendliches Fördermitglied mit der schriftlichen Erlaubnis der/des gesetzlichen Vertreter(s) kann werden, wer bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern. Für die Aufnahme ist ein Antrag in Textform an den Vorstand zu richten. 

- Der Vorstand kann in Absprache mit dem Mitglied die fördernde Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft umwandeln. Einer Umwandlung bedarf es keiner neuen Antragstellung, sondern kann schriftlich per E-Mail oder Brief von beiden Seiten einverstanden erklärt werden. 

- Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Fördermitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht. 

  1. Über den schriftlichen Aufnahmevertrag entscheidet der Vorstand. Der Bewerber ist über die Entscheidung innerhalb zwei Wochen zu unterrichten. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  3. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres, mit einer Frist von 3 Monaten gegenüber einem Vorstandsmitglied schriftlich erklärt werden. Mit Eingang der Kündigung ruht das Stimmrecht des Mitglieds.
  4. Der Austritt eines Fördermitgliedes kann zu jedem 1. eines Folgemonats schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden.
  5. Legt ein ordentliches Mitglied seine aktive Vereinsarbeit nieder, so geht die ordentliche Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft über und das Stimmrecht entfällt.
  6. Ein Mitglied kann jederzeit und mit sofortiger Wirkung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt, oder wenn es trotz Mahnungen laut Beitragsordnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

      Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder für sich kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln vertreten.

2. Als weitere Vorstandsmitglieder ohne Vertretungsmacht können von der Mitgliederversammlung ein dritter Vorsitzender und ein Kassenwart gewählt werden.

§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist zuständig für die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und für die Erstellung des Jahresberichts.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

3. Dem Vorstand obliegt die Vereinsgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.

4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen. Er kann weitere Personen zur Erledigung von Aufgaben gegen Entgelt einsetzen und entlassen. Der Vorstand ist weisungsbefugt gegenüber Angestellten des Vereins.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden.

Leiter der Vorstandssitzung ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzung kann auch fernmündlich stattfinden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands

- Entlastung des Vorstands

- Festsetzung des Jahresbeitrages

- Wahl der Mitglieder des Vorstands

- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des

Vereins

- Beschlussfassung über Anträge

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf vom Vorstand einzuberufen. Sie müssen binnen Monatsfrist einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich verlangt.

3. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn 

es an die letzte dem Verein vom Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet wurde. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden schriftlich per Post eingeladen.

4. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, hybrid- oder virtuelle Veranstaltung stattfinden. 

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

2. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Das Protokoll wird vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben.

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden wie nicht anwesende Mitglieder behandelt.

6. Die Änderung der Satzung des Vereins, die Änderung des Zweckes der Vereins sowie die Änderung der Besetzung des Vorstands bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Gründungsmitglieder.

7. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung einreichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung bei Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden sind.

 § 14 Datenschutz

 Datenschutz Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Email-Adresse, Telefonnummer und Bankverbindung, sofern die Zahlungen per Lastschriftverfahren/ Einzugsermächtigung erfolgen. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft für Verwaltungszwecke des Vereins verarbeitet und gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt

das Vermögen des Vereins an den Verein „Leben für Streuner e.V..“, ansässig in 61118 Bad Vilbel, ersatzweise an den „Hundegnadenhof Diggersword“ , ansässig in 91166 Georgensgmünd, die es für Zwecke des Tierschutzes zu verwenden haben.

 

Die vorstehende Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 01.04.2023 in Bad Endorf beschlossen und tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

 

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